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Unterschiede Berufs- und Dienstunfähigkeit

Gegen eine Dienstunfähigkeit kann sich der Beamte oder Soldat zusätzlich privat versichern. Beamte, die sich vor dem Risiko der Dienstunfähigkeit versichern möchten, stehen vor dem Problem eine geeignete Versicherungslösung zu finden: Nicht jeder Fall von Dienstunfähigkeit ist einer Berufsunfähigkeit gleichzusetzen. Üblicherweise ist man gemäß den Versicherungsbedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung berufsunfähig, wenn man infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich für 6 Monate außerstande ist seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit zu mindestens 50 % auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Da die Versetzung / Entlassung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht zwangsweise bedeutet, dass dieses Kriterium erfüllt ist, besteht das Risiko für den Beamten, dass er zwar von seinem Dienstherren als dienstunfähig, laut Versicherungsbedingungen nicht berufsunfähig ist und folglich keine Versicherungsleistungen erhält.

Jede zweite Person ist betroffen!

Beamte sollten daher darauf achten, dass sie sich für eine Berufsunfähigkeitsversicherung entscheiden, die eine so genannte echte und vollständige Dienstunfähigkeitsklausel enthält. Sie deckt das Risiko der allgemeinen Dienstunfähigkeit ab. Als "echt" wird eine Dienstunfähigkeitsklausel angesehen, wenn Sie keinen Verweis auf die Prüfungskriterien der Berufsunfähigkeitsversicherung enthält. Der Zusatz "vollständig" trifft zu, wenn die Klausel nicht auf eine bestimmte Beamtengruppe, z.B. nur auf Beamte auf Lebenszeit, bezogen wird.

Die begrenzte Dienstunfähigkeit bedarf einer sogenannten "gleitenden" Klausel in dem Vertrag (z.B. 25-75 %), damit die Leistung der Versicherung bereits bei einer begrenzten Dienstunfähigkeit greifen kann. Dies betrifft nicht Beamte auf Lebenszeit, da eine Kürzung des Endgrundgehalt nach (§ 44, Absatz 2 BBG) nicht möglich ist. Im Leistungsfall wird, bei begrenzter Dienstunfähigkeit, die vereinbarte Rente nicht vollständig sondern anteilig im Verhältnis zur verrichtenden Dienstzeit gezahlt. Im Leistungsfall kommt es zu Nachprüfungen durch den Versicherer, um zu prüfen ob die Zahlung der Leistung noch gerechtfertigt ist. Die gleitende Klausel kann in diesen Fällen auch zum Nachteil des versicherten Beamten ausgelegt werden. Kommt es während der Nachprüfung zum Ergebnis, dass die Dienstunfähigkeit nur noch zu 25 % besteht, so würde der entsprechende Beamte statt der vollen Rente nur noch 25 % der ausgezahlten Rente erhalten. Der Nachprüfung sollte daher ein besonderes Augenmerk gelten. Ebenfalls erfolgt keine Beitragsbefreiung bei gleitenden Klauseln. Dies mindert die meist geringe Rente weiter. Beamte auf Probe/Widerruf profitieren nicht von dieser Klausel, da bei Dienstunfähigkeit die sofortige Versetzung in den Ruhestand erfolgt.

KONTAKT:

 

Referendariat NRW -

Versicherungsfragen

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